Warum Jubilare, Geburten und Sterbefälle nicht mehr im Amtsblatt stehen

Datenschutz, Rechtsprechung und Prävention vor Betrugsmaschen: Die Gemeinde Friolzheim erläutert transparent, warum persönliche Anlässe im Amtsblatt nur noch eingeschränkt veröffentlicht werden.

Die Gemeindeverwaltung Friolzheim informiert erneut über die Regelungen zur Veröffentlichung von Alters- und Ehejubilaren, Sterbefällen sowie Geburten im Amtsblatt. Hintergrund sind wiederholte Nachfragen aus der Bürgerschaft und dem Gemeinderat sowie klare rechtliche Vorgaben.

Bereits seit Juni dieses Jahres werden Alters- und Ehejubiläen nicht mehr im Amtsblatt veröffentlicht. Darauf wurde in mehreren Ausgaben ausdrücklich hingewiesen. Auslöser war ein fachlicher Austausch der zuständigen Mitarbeiterinnen im Enzkreis, bei dem der rechtssichere Umgang mit personenbezogenen Daten in kommunalen Amtsblättern thematisiert wurde.

Maßgeblich sind dabei auch höchstrichterliche Entscheidungen, unter anderem des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts Stuttgart. Diese stellen klar, dass kommunale Amtsblätter „pressefern“ sein müssen und nicht mit privaten Presseerzeugnissen wie Lokalzeitungen vergleichbar sind. Daraus folgt, dass Daten aus dem Melderegister – etwa zu Alters- oder Ehejubiläen – nicht mehr auf Grundlage des Bundesmeldegesetzes im Amtsblatt veröffentlicht werden dürfen.

Theoretisch wäre eine Veröffentlichung nur dann möglich, wenn jede betroffene Person vor jeder einzelnen Veröffentlichung – also mindestens einmal jährlich – ausdrücklich einwilligt. Diese Einwilligung müsste den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung entsprechen. Der damit verbundene Verwaltungsaufwand wird von der Gemeindeverwaltung als unverhältnismäßig hoch eingeschätzt. Zudem sind die Inhalte des Amtsblatts auch online abrufbar, eine selektive Schwärzung personenbezogener Daten im Internet ist technisch nicht umsetzbar.

Ein weiterer Aspekt ist der Schutz älterer Mitbürgerinnen und Mitbürger: Der Verzicht auf Jubiläumsveröffentlichungen senkt das Risiko von Betrugsdelikten wie sogenannten Enkeltricks oder Schockanrufen, die gezielt öffentliche Informationen ausnutzen.

Für Sterbefälle und Geburten gilt weiterhin: Eine Veröffentlichung – sei es im Amtsblatt oder durch Aushang – erfolgt ausschließlich nach vorheriger schriftlicher Einwilligung der Angehörigen beziehungsweise der Eltern. Grundlage ist auch hier die Datenschutz-Grundverordnung, da es keine gesetzliche Verpflichtung zur Veröffentlichung gibt.

Mit dieser Praxis möchte die Gemeinde Friolzheim Rechtssicherheit, Datenschutz und den Schutz der Bürgerinnen und Bürger gleichermaßen gewährleisten.

 

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Warum werden Alters- und Ehejubiläen nicht mehr veröffentlicht?
Aufgrund rechtlicher Vorgaben und datenschutzrechtlicher Anforderungen dürfen diese Daten nicht mehr ohne ausdrückliche Einwilligung veröffentlicht werden.

Gibt es dafür eine gesetzliche Grundlage?
Nein. Die bisherige Praxis über das Bundesmeldegesetz ist für Amtsblätter rechtlich nicht mehr zulässig.

Können Jubilare einer Veröffentlichung zustimmen?
Theoretisch ja, praktisch wäre dafür vor jeder Veröffentlichung eine erneute Einwilligung nötig. Der Aufwand ist unverhältnismäßig hoch.

Wie werden Sterbefälle gehandhabt?
Sterbefälle werden nur veröffentlicht, wenn die Angehörigen zuvor schriftlich zugestimmt haben.

Gilt das Gleiche für Geburten?
Ja. Auch Geburten werden ausschließlich mit schriftlicher Einwilligung der Eltern veröffentlicht.

Warum spielt das Thema Betrugsprävention eine Rolle?
Öffentliche Angaben zu Alter oder Jubiläen können gezielt für Betrugsmaschen missbraucht werden. Der Verzicht erhöht den Schutz älterer Menschen.

 

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